15.01.2025
gemäß § 1 Abs. 5 Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008
§ 1 Abs. 5 Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008, i.d.g.F. sieht die Möglichkeit vor, bei nicht absehbaren Maßnahmen, für die eine entsprechende Flächenwidmungsplanänderung erforderlich ist, neue Planzeichen zu entwickeln, wenn:
In diesem Sinne wurden nachstehende Planzeichen entwickelt:
1) Grünfläche–Aussiedlerhof (G-Ah)
Im Rahmen der Bio-Offensive des Landes wurde das neue Planzeichen „Grünfläche – Aussiedlerhof (biologische Landwirtschaft)“ (G-bAh) eingeführt und hat seither das vormalig bestehende Planzeichen „Grünfläche-Aussiedlerhof“ (G-Ah) ersetzt. Dies bedeutete, dass Erweiterungen von Aussiedlerhöfen nur mehr für (Bau-)Vorhaben im Zusammenhang mit biologischer Landwirtschaft erfolgen konnten. Bestehende Widmungsflächen wie auch bestehende Baulichkeiten blieben davon unberührt.
Da vereinzelt auch Erweiterungen von bestehenden konventionell landwirtschaftlichen Betrieben wesentlich zum Tierwohl als auch zur Tiergesundheit beigetragen (Beispiel: Implementierung eines Außenklimabereiches für Tiere zur Stärkung des Immunsystems dieser durch frische Luft, Tageslicht und vermehrte Bewegungsfreiheit), soll in diesen Einzelfällen auch die Ausweisung von „Grünfläche – Aussiedlerhof“ (G-Ah) wieder möglich sein. Diese Ausweisungen sind aber jedenfalls nur in den Fällen zulässig, in denen eine Erweiterung eines konventionellen landwirtschaftlichen Betriebs darauf ausgelegt ist, das Tierwohl zu fördern und den Standard des landwirtschaftlichen Betriebes zu heben. Die Wiedereinführung des Planzeichens zielt jedenfalls nicht darauf ab, eine Erweiterung von bestehenden bzw. die Errichtung von zusätzlichen Baulichkeiten zu Wohnzwecken zu ermöglichen.
2) Bauland-Zentrumsgebiet (BZ)
Da mit der Novelle des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 die neue Widmungskategorie Bauland-Zentrumsgebiet (§ 33 Abs. 3 Z 10) eingeführt wird, ist es notwendig, ein entsprechendes Planzeichen zu entwickeln.
3) Aufschließungsgebiet-Zentrumsgebiet (AZ)
Da mit der Novelle des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 die neue Widmungskategorie Bauland-Zentrumsgebiet (§ 33 Abs. 3 Z 10) eingeführt wird und das Gesetz auch die Möglichkeit vorsieht, Aufschließungsgebiete in jeder möglichen Baulandkategorie festzulegen, ist es auch notwendig, ein entsprechendes Planzeichen für Aufschließungsgebiete der Baulandwidmungskategorie Zentrumsgebiete zu entwickeln.
4) Ersichtlichmachung von unbebauten Baulandflächen innerhalb der 30-jährlichen Hochwasseranschlagslinie
Da mit der Novelle des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 unbebaute Flächen, die gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 9 als Bauland gewidmet sind, sich jedoch innerhalb der 30-jährlichen Hochwasseranschlagslinie befinden, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ersichtlich zu machen sind, ist es auch notwendig, ein entsprechendes Planzeichen für diese Kenntlichmachung zu entwickeln.
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