14.07.2023
gemäß § 1 Abs. 5 Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008
§ 1 Abs. 5 Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008, i.d.g.F. sieht die Möglichkeit vor, bei nicht absehbaren Maßnahmen, für die eine entsprechende Flächenwidmungsplanänderung erforderlich ist, neue Planzeichen zu entwickeln, wenn:
In diesem Sinne wurden nachstehende Planzeichen entwickelt:
1) Grünfläche – Einrichtungen zur Gewässerpflege und -bewirtschaftung (G-EG)
Dieses neue Planzeichen umfasst eine Grünflächensonderausweisung für Einrichtungen im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Bewirtschaftung von öffentlichen Gewässern. Darunter fallen Einrichtungen für Forschungs- und Prüftätigkeiten sowie für die Pflege und Bewirtschaftung von öffentlichen Gewässern, die im öffentlichen Interesse gelegen ist.
2) Erhaltenswerte Gebäude im Grünland (mit aufrechtem Konsens)
Dieses Planzeichen dient der Ersichtlichmachung von konsensgemäß errichteten und erhaltenswerten Gebäuden, für die es auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit gibt, deren bestehende oder geplante Nutzung mit einem derzeit rechtsgültigen Planzeichen festzulegen (Beispiel: Wohnhäuser in isolierter Lage außerhalb des Siedlungsgebietes). Da die Existenz solcher Gebäude für die Entwicklung der Gemeinde oft von Relevanz ist, soll nun mit diesem neuen Planzeichen die Möglichkeit geschaffen werden, diese auch im Flächenwidmungsplan auszuweisen.
3) Wasserwirtschaftliche Vorrangflächen zur Sicherung und Freihaltung von Überflutungs- und Retentionsflächen (G-WVf)
Da auch die Gefährdungen durch Hoch- oder Hangwasser in den letzten Jahren zu einem immer größeren Thema geworden sind und die Ausweisung von wasserwirtschaftlichen Vorrangflächen vor allem zur Sicherung und Freihaltung von Überflutungs- bzw. Retentionsbereichen mit keinem bestehenden Planzeichen möglich wäre, war ein entsprechendes Planzeichen zu entwickeln.
4) Grünfläche – Tierhaltung (G-Th)
Im Rahmen der Bio-Offensive des Landes wurde das neue Planzeichen „Grünfläche – biologische Tierhaltung“ (G-bTh) eingeführt und hat seither das vormalig bestehende Planzeichen „Grünfläche-Tierhaltung“ (G-Th) ersetzt. Dies bedeutete, dass Widmungen im Zusammenhang mit der Tierhaltung nur mehr für (Bau-)Vorhaben im Zusammenhang mit biologischer landwirtschaftlicher Tierhaltung erfolgen konnten. Bestehende Widmungsflächen wie auch bestehende Baulichkeiten blieben davon unberührt.
Da vereinzelt auch Erweiterungen von bestehenden konventionell landwirtschaftlichen Betrieben wesentlich zum Tierwohl als auch zur Tiergesundheit beigetragen (Beispiel: Implementierung eines Außenklimabereiches für Puten zur Stärkung des Immunsystems der Tiere durch frische Luft, Tageslicht und vermehrte Bewegungsfreiheit), soll in diesen Einzelfällen auch die Ausweisung von „Grünfläche – Tierhaltung“ (G-Th) wieder möglich sein. Diese Ausweisungen sind aber jedenfalls nur in den Fällen zulässig, in denen eine Erweiterung eines konventionellen landwirtschaftlichen Betriebs darauf ausgelegt ist, das Tierwohl zu fördern und den Standard des landwirtschaftlichen Betriebes zu heben.
5) Wald - Potentialflächen für die Verwendung zu waldfremden Zwecken (GfP)
Dieses Planzeichen wurde entwickelt, um sicherzustellen, dass bestehende Waldflächen trotz einer vergebenen Baulandwidmung oder Grünflächen-Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan kenntlich gemacht werden können.
6) Eignungszone für Windkraftanlagen (§ 53c Abs. 1)
Die Kenntlichmachung ist für die Ausweisung von Flächen zu verwenden, welche auf Grund der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung als Eignungszonen für die Umsetzung von Windkraftanlagen festgelegt wurden.
7) Ausschlusszone für Windkraftanlagen (§ 53c Abs. 1)
Die Kenntlichmachung ist für die Ausweisung von Flächen zu verwenden, welche auf Grund der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung als Ausschlusszonen für die Umsetzung von Windkraftanlagen festgelegt wurden.
8) Zusatz für Bauland-Sondergebiet: Kultur und Tourismus: Kulturelle Einrichtungen in touristisch geprägten, regionstypischen Bereichen
Da kulturelle Einrichtungen, welche im öffentlichen Interesse errichtet werden, oft auch eng mit dem Tourismus sowie mit regionsspezifischen Bereichen in Verbindung stehen und daher einer besonderen Standortsicherung bedürfen, war dieser Zusatz zu schaffen.
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