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Bekanntmachung neuer Planzeichen

gemäß § 1 Abs. 5 Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008

§ 1 Abs. 5 Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008, i.d.g.F. sieht die Möglichkeit vor, bei nicht absehbaren Maßnahmen, für die eine entsprechende Flächenwidmungsplanänderung erforderlich ist, neue Planzeichen zu entwickeln, wenn:

  1. mit den in der Anlage der Planzeichenverordnung vorhandenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden wird und
  2. die in der Anlage festgelegten Planzeichen eine eindeutige Flächenwidmung nicht gewährleisten.

In diesem Sinne wurden entwickelt:
 

Zusätze für Bauland-Sondergebiet:

MV Einrichtung für den Maßnahmenvollzug


Hierbei handelt es sich um Einrichtungen zur stationären oder ambulanten Betreuung, Begleitung oder Nachbetreuung von Personen im oder nach dem Maßnahmenvollzug gemäß §§ 21 ff. StGB, welche insbesondere der Resozialisierung, Sicherung und sozialen Reintegration von Straftätern dienen. Die spezifische Funktion dieser Einrichtungen erfordert eine besondere Standortsicherung und eine differenzierte Standortwahl, welche noch über die üblichen Kriterien für Gesundheitseinrichtungen hinausgeht.Insbesondere sind dabei Aspekte des Strafrechts, der Psychologie und Psychiatrie sowie die öffentliche Sicherheit zu beachten.

 

PSB Unterbringung für psychiatrische Betreuung


Hierbei handelt es sich um Einrichtungen zur stationären oder teilstationären Betreuung und Unterbringung von Personen mit psychiatrischen Erkrankungen oder vergleichbarem sozialpsychiatrischen Unterstützungsbedarf. Die medizinische Betreuung bzw. Versorgung psychisch Kranker in solchen Einrichtungen bedarf einer Standortsicherung und stellt besondere Anforderungen an einen geeigneten Standort, welche sich insbesondere auf Grund von medizinischen, therapeutischen und sozialen Aspekten ergeben.

Bekanntmachung_gemaess____1_Abs._5_Planzeichenverordnung_20250813.pdf - 265.4 KB
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