§ 1 Abs. 5 Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008, i.d.g.F. sieht die Möglichkeit vor, bei nicht absehbaren Maßnahmen, für die eine entsprechende Flächenwidmungsplanänderung erforderlich ist, neue Planzeichen zu entwickeln, wenn:
In diesem Sinne wurden nachstehende Planzeichen entwickelt:
1) Grünfläche – Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbarer Energie (GAEn-Zusatz)
GAEn:
Beispiel: GAEn-BioM: Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbarer Energie - Biomasseanlage
Als Zusatz sind zulässig:
BioM | Biomasseanlage |
BioG | Biogasanlage |
GeoT | Geothermiekraftwerk |
H2 | Wasserstoffproduktionsanlage |
Das bestehende Planzeichen umfasst grundsätzlich jegliche Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie. In der Verwaltungspraxis stellt dieser enorme Prüfinhalt der möglichen Nutzung der Flächen die Gemeinden vor große Herausforderungen. Um eine Vereinfachung herbeizuführen, werden dem Planzeichen Zusätze angefügt.
2) Umspannwerk (UW)
Gemäß § 32 Abs. 3 Z 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 sind Ver- und Entsorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. Da es sich auch bei Umspannwerken um Versorgungsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 handelt, sind auch diese – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis - im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. Da die Planzeichenverordnung kein entsprechendes Planzeichen vorsieht, war ein solches zu entwickeln.
3) Zusatz für Bauland-Sondergebiet:
KAT | Katastrophenschutzlager |
Da es sich bei Katastrophenschutzlagern um bauliche Anlagen handelt, die sich nach der Art und des Umstandes des Bauvorhabens nicht in die bestehenden Bauland-Widmungskategorien einordnen lassen und zudem einer besonderen Standortsicherung bedürfen, sind diese in Bauland-Sondergebieten zu errichten. Ein entsprechender Zusatz war daher zu schaffen.